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Das Bewerbungsgespräch
Die erste Hürde haben Sie erst einmal genommen, Sie haben eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommen. Dies ist erst mal ein Grund zur Freude. Damit Ihre persönliche Vorstellung gut läuft, gibt es einiges, worauf Sie sich vorbereiten können.
1. Informieren Sie sich umfassend über das Unternehmen. Nutzen Sie hierzu firmeneigene Broschüren oder das Internet.
2. Notieren Sie Fragen, die Sie interessieren (Mitarbeiterzahl, Produktpalette, Umsatz, Kundenstruktur)
3. Notieren Sie sich Fragen zur Position (konkrete Tätigkeit, Arbeitszeit, Probezeit, Vergütung)
4. Schätzen Sie sich selbst ein. Für den Arbeitgeber ist Ihre Persönlichkeit, Kompetenz und Leistungsmotivation interessant. Erstellen Sie ein Profil über Ihre Fähigkeiten und Qualifikationen.
5. Definieren Sie Ihr Ziel. Welche Verbesserungen erhoffen Sie sich? Was wäre wünschenswert, aber nicht unbedingt nötig? Was wollen Sie auf keinen Fall?
6. Wo liegen Ihre persönlichen Stärken und wo Ihre Schwächen?
7. Bestätigen Sie den Gesprächstermin (am besten schriftlich)
8. Pünktlichkeit ist wichtig. Planen Sie Ihre Anfahrt.
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9. Wählen Sie für das Gespräch ein angemessenes Outfit.
10. Stellen Sie sich eine Mappe für das bevorstehende Gespräch zusammen (Einladungsschreiben, originale Bewerbungsunterlagen, Notizblock und Stift, eine Wegbeschreibung und Ihre Fragen)
Gesprächsformen
In Hinblick auf den ersten Gesprächstermin gibt es verschiedene Gesprächsformen.
Das Einzelgespräch
Das Vorstellungsgespräch findet mit einen oder mehreren Personalverantwortlichen statt. Man kann individuell auf Ihre Kompetenz und Persönlichkeit eingehen.
Das Gruppengespräch
Es werden mehrere Bewerber gleichzeitig eingeladen. Hier werden besonders Durchsetzungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und allgemeines Verhalten in der Gruppe getestet.
Das Assessment Center
Eine Vielzahl von Bewerbern (8-12) durchlaufen eine Testreihe über mehrere Stunden oder Tage. Die Teilnehmer lösen in Diskussionen, Rollenspielen, Präsentationen und Vorträgen bestimmte Aufgaben.

Gesprächsziele
Präsentieren Sie angemessen Ihre persönlichen Stärken.
Treten Sie selbstsicher auf.
Vertuschen Sie keine Lücken im Lebenslauf, sondern nennen Sie objektive Gründe.
Äußern Sie keine negativen Bemerkungen über ehemalige Arbeitgeber. Nehmen Sie Fragen nach Ihren persönlichen Interessen ernst.
Zeigen Sie dem Personalchef auf, welche Vorteile Sie als Mitarbeiter für das Unternehmen bieten.
Sprechen Sie nicht nur darüber was sie leisten, sondern auch, wie Sie Ihre Ziele erreichen.
Grenzwerte
Bestimmte arbeitsrechtliche Fragen in Bewerbungs- und Einstellungsgesprächen sind vom Gesetzgeber für unzulässig erklärt worden.
Fragen zu Ihrem Privatleben sind generell unzulassig.
Nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß müssen Sie die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft beantworten.
Die Frage nach dem Gesundheitszustand ist zulässig, wenn ein direkter Bezug zur vorgesehenen Beschäftigung besteht.
Ihre finanziellen Verhältnisse sind grundsätzlich tabu. Nur bei Bewerbungen für Vertrauenspositionen im Finanzbereich ist ein Interesse berechtigt.
Fragen über Ihre persönliche Lebensplanung oder eine Heirat fallen in den Bereich der Intimsphäre und sind daher nicht zulässig.

Über sexuelle Neigungen und Veranlagungen brauchen Sie grundsätzlich keine Auskunft geben. Die sexuelle Ausrichtung darf in keinem Fall relevant für die Einstellung sein.
Die Nachfrage nach der Parteizugehörigkeit ist zulässig, wenn Sie sich auf eine Position mit direkter Parteibindung oder auf eine Position, die Neutralität erfordert, bewerben. Ebenso wenn der Verdacht auf Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei besteht.
Die Religionszugehörigkeit darf nur bei der Besetzung einer Position innerhalb der Kirche oder einer kirchennahen Organisation eine Rolle spielen.
Auskünfte über Vorstrafen müssen nur erteilt werden, wenn es für die angestrebte Position relevant ist. (z.B. Veruntreuung oder Betrug). Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann sich der Bewerber mit Recht als unbestraft bezeichnen. Die Informationspflicht entfällt gänzlich, wenn die Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde.
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